Einwegkunststofffondsgesetz
Was besagt dieses Gesetz?
Das Einwegkunststofffondgesetz sieht eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte vor und richtet einen entsprechenden Fonds ein. Die Gebührenerhebung beginnt am 1. Januar 2025 für betroffene Artikel, die seit dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden. Neben Tabakfiltern und Luftballons betrifft dies auch Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, unabhängig davon, ob es sich um Bio-, Recycling- oder Neuware- Kunststoff handelt.
Das Umweltbundesamt (UBA) überwacht die Meldungen, die Ein- und Auszahlungen des Fonds und erstellt die Abgabebescheide für Hersteller sowie Befüller von Tüten und Folienverpackungen. Es ist auch für die Ausstellung der Leistungsbescheide bezüglich der Auszahlungen an berechtigte Parteien verantwortlich.
Welche Verpackungen sind betroffen?
In der Lebensmittelbranche sind vor allem Verpackungen für Einwegkunststoffprodukte betroffen, die häufig für den Verkauf von Lebensmitteln verwendet werden. Dazu gehören unter anderem:
- Einwegplastiktüten (unter 50my)
- Folienverpackungen für Lebensmittel (mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist unmittelbar daraus verzehrt zu werden)
- Kunststoffverpackungen für Take-Away-Lebensmittel (die dazu bestimmt sind direkt vor Ort oder als Mitnahme-Gericht verzehrt zu werden bzw. keine weitere Zubereitung notwendig ist)
- Einwegkunststoffflaschen für Getränke
Diese Verpackungen werden von Herstellern, Importeuren oder Befüllern in Verkehr gebracht und sind somit von der Einwegkunststoffabgabe betroffen, die dazu dient, die Entsorgungskosten zu decken und die Umweltbelastung zu verringern.
Wie wird die Abgabe berechnet?
Die Höhe der Abgabesätze ist festgelegt. Die folgenden Abgabepreise je Kilogramm Gesamtgewicht wurden beschlossen:
- 0,177 € pro Kilogramm auf Lebensmittelbehälter
- 0,876 € pro Kilogramm auf Tüten & Folienverpackungen
- 1,236 € pro Kilogramm auf Getränkebecher inkl. Deckel
- 3,801 € pro Kilogramm auf Tragetaschen mit weniger als 50my Wandstärke
WICHTIG:
Es zählt immer das gesamte Produktgewicht und nicht nur der Kunststoffanteil.
Wer zahlt die Abgabe für Lebensmittelverpackungen?
Wer die Gebühren für die oben aufgeführten Verpackungen aus oder mit Kunststoff abführt, hängt vom Produkt ab:
- Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und Tragetaschen:
>> hier muss der Hersteller oder Importeur für die Kosten aufkommen - Folienbeutel & Folienverpackungen:
>> hier zahlt derjenige, der diese befüllt und an die Endkonsumenten ausgibt wie zum Beispiel Bäckereien, Metzgereien, Take-Away-Betriebe oder ähnliche
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